Satzung

NaturFreunde Deutschlands,
Verband für Umweltschutz,
sanften Tourismus,
Sport und Kultur,
Ortsgruppe Darmstadt e.V.

S a t z u n g

NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur
Ortsgruppe Darmstadt e.V.

§ 1 Name, Sitz und Grundlage

  1. Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften
    Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Darmstadt e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde
    Darmstadt)
  2. Sitz der Ortsgruppe ist Darmstadt.
  3. Die NaturFreunde Deutschlands, Ortsgruppe Darmstadt e.V. sind als Umwelt und Kulturorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
    Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
    Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig.
  4. Er will mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird, und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
  5. Im Mittelpunkt seiner Überlegungen und Handlungen steht der Mensch, der nur in der Gemeinschaft, in Frieden und in einer gesunden Umwelt leben und sich entwickeln kann.
  6. Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Hessen e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main.
    § 2 Zweck

Zweck des Vereins ist insbesondere

  1. den Natur- und Umweltschutz zu fördern;
  2. Interesse an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
  3. an der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen mitzuwirken;
  4. soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
  5. umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
  6. kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen; Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;
  7. Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;
  8. Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
  9. Internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu fördern, Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen.
    § 3 Tätigkeit
  10. Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen im Sinne des § 2 zur Voraussetzung.
  11. Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
    a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die Erhaltung und
    Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
    b) Pflege des Wanderns und des Sports, z.B. durch Bergsteigen, Reisen, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;
    c) Pflege der Natur- und Heimatkunde;
    Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen;
    d) Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und Kunst, Literatur, Theater, Film
    und Foto, Musik und Tanz, Sprachen und Esperanto;
    e) Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der Erwachsenenbildung;
    f) Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen,
    g) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder ähnlichem;
    h) Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen. Diese Einrichtungen des Vereins werden allen
    Mitgliedern der Ortsgruppen und Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und Kinderreichen Familien und sozial schwachen zur Verfügung gestellt;
    i) Anlage und Markierung von Wanderwegen;
    j) Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung, sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, Freizeit-, Sport
    und Jugendverbänden, die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der
    Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zur Demokratie und Völkerverständigung.
    § 4 Gemeinnützigkeit
  12. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  13. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  14. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  15. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  16. Für die Tätigkeit in ehrenamtlichen Wahlfunktionen ist eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG zulässig.
  17. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport
    und Kultur, Landeverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
    § 5 Mitgliedschaft
  18. Mitglied der Ortsgruppe Darmstadt kann jeder werden, der die Grundlagen und den Zweck des Vereins anerkennt und dieselben unterstützen will.
  19. Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
    Gründen verweigert werden.
  20. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, diese Satzung, die von der Landes- und Bundeskonferenz genehmigten Richtlinien, die Beschlüsse der Hauptversammlung, der Landes- und
    Bundeskonferenz und der Naturfreunde – Internationale anzuerkennen.
  21. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus, spätestens jedoch bis zum 30. September eines jeden Jahres vollständig zu entrichten.
  22. Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben
    kein Stimm- und Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme eines Vertreters an der Hauptversammlung.
    § 6 Austritt – Ausschluss
  23. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Ortsgruppenvorstand erklä-
    ren. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Spenden und Jahresbeiträge.
  24. Ein Mitglied welches das Ansehen des Vereins schädigt, dieser Satzung zuwiderhandelt oder Beschlüsse der Hauptversammlung, der Landes- und Bundeskonferenz und der Naturfreunde – Internationale nicht anerkennt, kann vom Ortsgruppenvorstand ausgeschlossen werden.
    Der Ausschluss kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Sitzung des Ortsgruppenvorstandes erfolgen. Die Mitteilung über den Ausschluss hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
    Dem ausgeschlossenen Mitglied steht es frei, gegen den Beschluss des Ortsgruppenvorstandes binnen einem Monat nach Zustellung Berufung an die nächste Hauptversammlung einzulegen. Bis zur
    endgültigen Entscheidung über den Ausschluss auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.
    Das Mitglied hat das Recht, seine Berufung bei der Hauptversammlung persönlich zu vertreten.
    § 7 Finanzierung der Arbeit

Die Finanzierung der Tätigkeit des Vereins erfolgt durch Einnahmen aus Beiträgen, Spenden, eigenen Veranstaltungen, Vermietung und Verpachtung, Zuschüssen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem
Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
§ 8 Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom
    Ortsgruppenvorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe des Ortes und der
    Zeit sowie der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einberufen.
  2. Auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der
    Ortsgruppenmitglieder ist innerhalb von 6 Wochen, frühestens 2 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags beim Ortsgruppenvorstand, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen war.
  4. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind u.a.
    a) Vorlage des Geschäftsberichts und der Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahrs
    b) Entlastung des gesamten Vorstandes
    c) Wahl der Vorstandsmitglieder
    d) Wahl der Revisionskommission
    e) Festsetzung des Jahresbeitrages
    f) Beschluss über vorliegende Anträge
    g) Wahl der Delegierten zur Bezirks- und Landeskonferenz
    h) Beschluss über Änderung der Satzung und Auflösung der Ortsgruppe
  5. Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung dem Ortsgruppenvorstand schriftlich vorliegen. Spätere und während der Versammlung eingehende Anträge
    können nur gestellt werden, wenn sie von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.
  6. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
    § 9 Ortsgruppenvorstand
  7. Dem Ortsgruppenvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er entscheidet in allen Angelegenheiten,
    die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
  8. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
    a) die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins
    b) die Durchführung der Beschlüsse der Naturfreunde – Internationale, des Bundeskongresses,
    der Landeskonferenz, der Landesleitung und der Ortsgruppen – Hauptversammlung
    c) die Einberufung der Hauptversammlung
    d) die Verwaltung der Geldmittel und des sonstigen Vermögens des Vereins, die Vorlage des
    Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung, Führung eines Inventarverzeichnisses
    e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Ortsgruppenvorstandes
    f) Anstellungen und Kündigungen von Angestellten des Vereins.
  9. Der Ortsgruppenvorstand besteht aus
    a) Versitzende/r
    b) Stellvertreter/in
    c) Schriftführer/in
    d) Stellvertreter/in
    e) Kassierer/in
    f) Stellvertreter/in
    g) Fachgruppenleiter/in
    h) von der Hauptversammlung gewählten Funktionsbeauftragten
    i) mind. 1 bis höchstens 3 weitere Beisitzer/innen
  10. Der Ortsgruppenvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  11. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, bestehend aus
    a) Vorsitzende/r
    b) Stellvertreter/in
    c) Schriftführer/in
    d) Kassierer/in
    e) einer weiteren aus der Mitte des Ortsgruppenvorstands zu berufenden Person
    Je zwei Personen vertreten gemeinsam. In finanziellen Angelegenheiten ist im Innenverhältnis die Gegenzeichnung des/der Kasssierers/in bzw. dessen/deren Stellvertreters/in erforderlich
  12. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Ortsgruppenvorstandes im Rahmen der vom Ortsgruppenvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.
    § 10 Revision
  13. Die Revisoren haben die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Organe zu prüfen sowie die Einhaltung der gefassten Beschlüsse zu überwachen.
  14. Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen einzusehen und an sämtlichen Sitzungen des Vereins und seiner Gliederungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  15. Die Revisoren haben über die vor der Hauptversammlung stattgefundene Kassenprüfung zu berichten.
  16. Von der Hauptversammlung werden 2 – 5 Mitglieder als Revisoren gewählt.
    § 11 Vermögen und Grundstücke

Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.
Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, Naturfreundehäuser und Heime dienen der Gesamtorganisation. Sie dürfen nur mit Zustimmung der NaturFreunde Deutschland, Verband für Umweltschutz, sanftern Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Hessen e.V. verkauft, belastet oder anderen Zwecken zugeführt werden.
§ 12 Schiedsgericht

  1. Für Streitfälle innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
  2. Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung, die vom Bundeskongress mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
    § 13 Satzungsänderung
  3. Diese Satzung kann nur von der Hauptversammlung geändert werden. In der Einladung sind die zu ändernden §§ der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
  4. Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
    § 14 Auflösung der Ortsgruppe

Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Auf dieser Versammlung müssen mindestens dreiviertel der Mitglieder vertreten sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Der Verein ist unter der Nummer 746 des Vereinsregisters des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  3. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins
  4. Die Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Januar 1994 beschlossen und in den §§ 1, 4, 8 und 11 von der außerordentlichen Hauptversammlung am 13. Juli 2002 geändert.
    Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 25. Januar 2020 wurden die §§ 3, 4 und 8 geändert. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
    Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.