NaturFreunde Deutschlands
Verband für Umweltschutz,
sanften Tourismus,
Sport und Kultur,
Ortsgruppe Darmstadt e.V. (NaturFreunde Darmstadt e.V.)
Präambel
- Die NaturFreunde sind als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
- Sie fördern die Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand aufgrund von kultureller und sozialer Herkunft, politischer Überzeugung, Geschlechtsidentität, sexueller Orientierung, Behinderung, des Aussehens, des Alters oder des Glaubens wegen benachteiligt wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
Die NaturFreunde Darmstadt wenden sich gegen Rassismus und Antisemitismus sowie gegen antidemokratische, nationalistische Tendenzen. Sie treten allen Diskriminierungen und Benachteiligungen aktiv entgegen. - Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip der Nachhaltigkeit.
- Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in Frieden leben und sich entwickeln können.
- Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
- Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name, Sitz und Grundlage
- Der Verein führt den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Darmstadt e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Ortsgruppe Darmstadt e.V. (Kurzbezeichnung: NaturFreunde Darmstadt).
- Sitz der Ortsgruppe ist Darmstadt.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Die NaturFreunde Deutschlands, Ortsgruppe Darmstadt e.V. sind als Umwelt und Kulturorganisation den Idealen des demokratischen Sozialismus verpflichtet.
Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig. - Er will mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung, seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt wird, und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei entfalten können.
- Im Mittelpunkt seiner Überlegungen und Handlungen steht der Mensch, der nur in der Gemeinschaft, in Frieden und in einer gesunden Umwelt leben und sich entwickeln kann.
- Der Verein ist Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Hessen e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist insbesondere:
- den Natur- und Umweltschutz zu fördern;
- Interesse an der Natur zu wecken und naturkundliches und ökologisches Wissen zu vermitteln;
- an der Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen mitzuwirken;
- soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
- umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
- kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen; Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;
- Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;
- soziale und ökologische Verantwortung einzelner in Arbeit und Freizeit, in Herstellung und Verbrauch zu entwickeln;
- umwelt- und sozialverträgliches Wandern und Reisen und sportliche Betätigung zu fördern;
- kulturelle Tätigkeiten anzuregen und zu unterstützen; Kinder-, Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung zu fördern;
- Kinder- und Jugendgruppenarbeit zu unterstützen, Jugendhilfe und Altenhilfe zu fördern;
- Verständnis für das Wesen der Demokratie zu wecken und demokratische Verhaltensweisen zu fördern;
- Internationale Gesinnung und Völkerverständigung zu pflegen, Toleranz zu fördern, Friedensbemühungen und Abrüstung zu unterstützen.
§ 3 Tätigkeit
- Alle Vereinstätigkeiten haben die demokratischen, umwelt- und sozialverträglichen Zielsetzungen im Sinne des § 2 zur Voraussetzung.
- Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) Beschäftigung mit dem Natur- und Umweltschutz; aktiven Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen;
b) Pflege des Wanderns und des Sports, z.B. durch Bergsteigen, Reisen, Wintersport, Wassersport, Segelfliegen und Fahrradfahren;
c) Pflege der Natur- und Heimatkunde;Beschäftigung mit Fragen geschichtlicher, gesellschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit dem Ziel, die demokratischen Grundrechte in allen Bereichen zu verwirklichen;
d) Förderung der musischen und kulturellen Betätigung und Kunst, Literatur, Theater, Film und Foto, Musik und Tanz, Sprachen und Esperanto;
e) Kinder- und Jugenderholung, Jugend-, Familien- und Altenhilfe sowie der Erwachsenenbildung;
f) Veranstaltung von Reisen in Form von Freizeiten, Bildungs- und Studienaufenthalten, internationalen Begegnungen,
g) Anlage von Sammlungen und Büchereien, Herausgabe von Zeitschriften und Druckwerken, Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen oder Ähnlichem;
h) Erwerb, Bau, Verwaltung und Betreuung von Wanderheimen, Ferienheimen, Bildungsstätten, Jugendherbergen und Zeltplätzen. Diese Einrichtungen des Vereins werden allen Mitgliedern der Ortsgruppen und Nichtmitgliedern, vorrangig jedoch Jugendlichen, Kindern, jungen und kinderreichen Familien und sozial schwachen zur Verfügung gestellt;
i) Anlage und Markierung von Wanderwegen;
j) Zusammenarbeit mit Gewerkschaften und anderen Organisationen der Arbeiterbewegung, sowie mit Wander-, Bergsteiger-, Naturkunde-, Umweltschutz-, Freizeit-, Sport und Jugendverbänden, die sich aktiv für Völkerverständigung einsetzen. Grundlage der Zusammenarbeit ist das Bekenntnis zur Demokratie und Völkerverständigung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Für die Tätigkeit in ehrenamtlichen Wahlfunktionen ist eine angemessene Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG zulässig.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
Für die in § 3 genannten Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden. Ihre Tätigkeit wird bestimmt von dieser Satzung und den „Richtlinien für Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes. Zur Durchführung der Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§ 1 – 4 dieser Satzung.
§ 6 Aufnahme und Mitgliedschaft
- Mitglied der Ortsgruppe kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
- Der Beitritt zur Ortsgruppe ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, diese Satzung, die von der Landes- und Bundeskonferenz genehmigten Richtlinien, die Beschlüsse der Hauptversammlung, der Landes- und Bundeskonferenz und der Naturfreunde – Internationale anzuerkennen.
- Die Mitgliedschaft bei den NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
- Körperschaften und andere juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme eines Vertreters an der Hauptversammlung.
§ 7 Rechte
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
- Jedes Mitglied kann wählen und gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung behandeln zu lassen.
- Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.
§ 8 Pflichten
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
- Zur Durchführung der Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die jeweilige Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
- Die Mitglieder haben Änderungen ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Durch Tod.
- Durch freiwilligen AustrittDer Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09. mitzuteilen.
- Durch Streichung Ein Mitglied, das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Hierbei ist eine Zahlungsfrist von mindestens drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres einzuräumen. Bis dahin sind vom Mitglied alle fälligen Beiträge zu entrichten. Geschieht das nicht, gilt das Mitglied damit zum Ende des laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands ausgeschieden.
- Durch Ausschluss Mitglieder, die dem Zweck und Ansehen der Organisation zuwiderhandeln oder die gültigen Satzungen durch ihre Handlungen verletzen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt der Ortsgruppenvorstand in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der NaturFreunde Deutschlands. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Ortsgruppenvorstand eingelegt werden. Vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Es hat auch das Recht, seine Berufung bei der Mitgliederversammlung persönlich zu vertreten. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht möglich.
§10 Finanzierung der Arbeit
- Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus: Mitgliedsbeiträgen, auch von Körperschaften, Spenden und Sammlungen, Zuschüssen, Veranstaltungen, Vermietungen und Verpachtungen und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
- Über Einnahmen und Ausgaben ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand eine Jahresrechnung vorzulegen.
§ 11 Organe der Ortsgruppe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Ortsgruppenvorstand
Die Revision
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom Ortsgruppenvorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einberufen.
- Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird vom Ortsgruppenvorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe des Ortes und der Zeit sowie der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher einberufen.
- Auf Beschluss des Ortsgruppenvorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsgruppenmitglieder ist innerhalb von 6 Wochen, frühestens 2 Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags beim Ortsgruppenvorstand, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
- Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen war.
- Die Aufgaben der Hauptversammlung sind u.a.
a) Vorlage des Geschäftsberichts und der Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahrs
b) Entlastung des gesamten Vorstandes
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Revisionskommission
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Beschluss über vorliegende Anträge
g) Wahl der Delegierten zur Bezirks- und Landeskonferenz
h) Beschluss über Änderung der Satzung und Auflösung der Ortsgruppe. - Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung dem Ortsgruppenvorstand schriftlich vorliegen. Spätere und während der Versammlung eingehende Anträge können nur gestellt werden, wenn sie von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder unterstützt werden. Das gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.
- Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
§ 12a. Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassung
- Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung).
- Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Log-ins).
- Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
- Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten auch für Vorstandssitzungen und weitere Gremien.
§ 13 Ortsgruppenvorstand
- Der Ortsgruppenvorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und gegebenenfalls deren Stellvertreter/innen. Alternativ kann ein aus drei Personen bestehendes, gleichberechtigtes Vorstandsteam gewählt werden, wobei eine Person für die Finanzen des Vereins verantwortlich ist. Der Vorstand besteht des Weiteren aus mindestens drei, höchstens fünf Beisitzer/innen, dem/der Jugend- und Kindergruppenleiter/innen sowie den Referats- und Fachgruppenleiter/innen. Die Vorstandsmitglieder arbeiten im Team.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in, gegebenenfalls deren Stellvertreter/innen, bzw. den Mitgliedern des Vorsitzenden-Teams. Zur Abgabe von Willenserklärungen genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. In finanziellen Angelegenheiten muss eines der zwei Vorstandsmitglieder der /die Kassierer/in oder dessen /deren Stellvertreter/in sein.
- Der Ortsgruppenvorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl fort.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, den Vorsitz in der Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende(n) oder eine(n) Stellvertreter/in, bzw. ein Mitglied des Vorsitzenden-Teams.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben sowie einen Aufgabenverteilungsplan erstellen. Beides ist nicht Bestandteil der Satzung. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist und wenn alle Vorstandsmitglieder von dem Stattfinden der Sitzung rechtzeitig verständigt worden sind.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und in einer Niederschrift festgehalten, die von dem /der 1. oder 2. Vorsitzenden oder deren Stellvertreter/in bzw. einem Mitglied des Vorsitzenden-Teams und dem / der Protokollant/in unterzeichnet wird.
- Der Vorstand erhält die Befugnis, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zu Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamtes entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
§ 14 Revision
- Die Revisoren haben die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins und seiner Organe zu prüfen sowie die Einhaltung der gefassten Beschlüsse zu überwachen.
- Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit alle Bücher, Schriften und Kassen des Vereins und seiner Gliederungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Die Revisoren haben über die vor der Hauptversammlung stattgefundene Kassenprüfung zu berichten.
- Von der Hauptversammlung werden 2 – 5 Mitglieder als Revisoren gewählt.
§ 15 Funktionsenthebung
- Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und Leitungsmitglieder von Gliederungen können ihrer Funktion enthoben werden, wenn sie das Ansehen des Vereins schädigen, gegen die Satzung oder Beschlüsse verstoßen oder ihren wesentlichen Pflichten zuwiderhandeln.
- Die Funktionsenthebung kann von jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung sind die betroffenen Gliederungen zu hören. Bei der Funktionsenthebung von Mitgliedern der Ortsjugendleitung, oder einer Fachgruppenleitung stellt der Ortsgruppenvorstand einen Antrag an den Ortsjugendausschuss, oder die betreffende Fachgruppenkonferenz. Wird dieser Antrag abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 16 Vermögen und Grundstücke
Die Ortsgruppe verwaltet ihr Vermögen und ihre Einnahmen selbst.Die im Eigentum der Ortsgruppe befindlichen Grundstücke, Naturfreundehäuser und Heime dienen der Gesamtorganisation. Sie dürfen nur mit Zustimmung der NaturFreunde Deutschland, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Hessen e.V. verkauft, belastet oder anderen Zwecken zugeführt werden.
§ 17 Schiedsgericht
- Für Streitfälle innerhalb des Vereins ist ein Schiedsgericht auf Ortsgruppen-, Bezirks-, Landes- und Bundesebene zuständig.
- Aufgaben und Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils gültigen Bundesschiedsordnung, die vom Bundeskongress mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
- Das Ortsgruppenschiedsgericht besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Es wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wird kein Schiedsgericht gewählt, übernehmen gemäß der Bundesschiedsordnung Schiedsgerichte der übergeordneten Ebene die Funktion.
§ 18 Satzungsänderung
- Diese Satzung kann nur von der Hauptversammlung geändert werden. In der Einladung sind die zu ändernden §§ der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
- Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§ 19 Auflösung der Ortsgruppe
- Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
- Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. - Bei Auflösung der Ortsgruppe oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten an die NaturFreunde Deutschlands – Landesverband Hessen e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 zu verwenden haben.
- Die Ortsgruppe, insbesondere der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die NaturFreunde Deutschlands – Landesverband Hessen e. V. verantwortlich.
§ 20 Datenschutz
- Der Verein, der Landesverband Hessen der NaturFreunde sowie die NaturFreunde Deutschlands Bundesgruppe e.V. speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten ihrer Mitglieder für die Mitgliederverwaltung, die Zustellung der Verbandspublikationen und die Verfolgung ihrer Zwecke. Der Verein kann auch Dritte damit beauftragen, sofern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung vorliegt.
- So weit die in den gesetzlichen Datenschutz beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Datenübertragbarkeit, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Widerspruch und auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Der Verein ist unter der Nummer 746 des Vereinsregisters des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
- Die Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 25. Januar 1994 beschlossen und in den §§ 1, 4, 8 und 11 von der außerordentlichen Hauptversammlung am 13. Juli 2002 geändert.
Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 25. Januar 2020 wurden die §§ 3, 4 und 8 geändert. Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 25. Januar 2020 wurden die §§ 3, 4 und 8 geändert. Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung am 22.03.2025 wurden die §§ 1,6,9,10,13,17 und 19 geändert und die §§ 5,7,8,11,12a, 15 und 20 eingefügt.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Sie erlangt innerverbandlich sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
